Die Regierungen sind zuständige Behörde für Fahrlehrerausbildungsstätten nach dem Abschnitt 3 FahrlG.
Sie sind ferner zuständig für
die Anerkennung
- von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Ausbildungsfahrlehrer (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG),
- von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Betreiber oder Leiter einer Ausbildungsfahrschule (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG),
- der Träger von Einweisungslehrgängen von Bewerbern für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45 Abs. 3 Satz 3 FahrlG),
- der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Abs. 1 FahrlG und Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen nach § 53 Abs. 3 FahrlG (§ 53 Abs. 10 FahrlG).
Die Regierung von Oberbayern ist u.a. zuständig für
- die Errichtung des Prüfungsausschusses für Fahrlehrerprüfungen (§ 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung),
- die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Bestimmung des Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung).
Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
- die Prüfung der Angaben an Ort und Stelle bei Anträgen auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis (§ 22 Abs. 3 Satz 1 FahrlG, § 23 Abs. 5 Satz 2 FahrlG, § 24 Abs. 6 Satz 2 FahrlG) oder auf Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FahrlG), soweit von der zuständigen Behörde veranlasst,
- die Entgegennahme einer Teilnehmerliste der Teilmaßnahme Verkehrspädagogik des Fahreignungsseminars zum Zwecke der Überwachung (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4a FahrlG),
- die Anerkennung von Lehrgangsleitern von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FahrlG),
- die Anerkennung der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 48 Satz 1 FahrlG),
- die Anerkennung der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 48 Satz 1 FahrlG),
- die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
- die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
- die Überwachung der vorgenannten und in § 51 Abs. 1 FahrlG genannten Personen und Einrichtungen (§ 51 FahrlG, § 15 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz). Zur Überwachung gehören insbesondere auch qualitätssichernde Anordnungen nach § 16 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, deren Nachkontrolle nach § 16 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sowie die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen. Davon unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Erlaubnisbehörden, Anerkennungsbehörden und Genehmigungsbehörden;
- die Genehmigung des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
- des Rahmenlehrplans für den Fortbildungslehrgang des zur Beurteilung der pädagogischen Qualität eingesetzten Überwachungspersonals (§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
- die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG.
In anderen als den o.g. Fällen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständige Behörde nach § 50 Abs. 1 FahrlG für den Vollzug des Fahrlehrergesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.