Die Regierung von Mittelfranken ist bayernweit die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Telemediengesetzes (mit Ausnahme des Datenschutzes) (Art. 1 Nr. 2 AGRf). Für die Überwachung der Einhaltung der für Telemedien geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags, ist bayernweit die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) zuständig (Art. 1 Nr. 1 AGRf). Zu diesen Bestimmungen zählt jeweils auch die Pflicht, Internetseiten mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen.
Gemäß § 5 Telemediengesetz haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 5 Abs. 2 TMG).
Von dieser Verpflichtung ist der Betreiber einer Internetseite nicht schon deswegen befreit, weil diese kostenlos abrufbar ist oder darauf Dienste kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für die Geschäftsmäßigkeit genügt es, wenn die Seite eigene Waren oder Dienstleistungen anpreist, also darauf abzielt, Kunden zu gewinnen. Werbefinanzierte Seiten können geschäftsmäßig sein, wenn dadurch Einnahmen erzielt werden sollen und der auch verfolgte private Zweck dahinter zurücktritt.
Für Internetseiten, die nicht unter die Regelung des § 5 TMG fallen, kann eine Anbieterkennzeichnungspflicht gemäß § 18 MStV bestehen.
Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben gemäß § 18 MStV folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
§ 18 MStV bestimmt, dass Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen haben. Wenn mehrere Verantwortliche benannt werden, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Stellen Bürger fest, dass eine Internetseite eines Anbieters aus dem Freistaat Bayern keine oder keine ausreichende Anbieterkennzeichnung hat, können sie sich kostenfrei an die Regierung von Mittelfranken oder die Bayerische Landeszentrale für neue Medien wenden.