Zweck der Zuwendungen ist die Förderung kommunaler Maßnahmen für die Schaffung, den Ausbau und die Weiterentwicklung umwelt- und klimaverträglicher Naturerlebnis- und Naturtourismusangebote im Rahmen einer naturtouristischen Gesamtkonzeption.
Gefördert werden:
Die o.g. Fördertatbestände können miteinander kombiniert werden.
Bayerische Kommunen oder Zusammenschlüsse mehrerer bayerischer Kommunen nach Art. 17 bis 48 KommZG.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
Die Neuanlage von Wegen und Routen ist nur in begründeten Einzelfällen förderfähig.
Maßnahmen mit erheblich negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie Maßnahmen zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder ein Dritter rechtlich verpflichtet ist, können nicht gefördert werden. Weitere nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind in Nr. 5.3.2. der Richtlinien aufgeführt.
Die Förderung beträgt insgesamt maximal 200.000 € je Antragssteller. Bis zum Erreichen dieses Förderhöchstbetrags können verschiedene Anträge gestellt werden.
Nach Erreichen des Förderhöchstbetrags können innerhalb von fünf Jahren keine weiteren Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt werden.
Die Bagatellgrenze je Antrag beträgt 30.000 € bzw. 50.000 €.
Die Fördersätze betragen zwischen 30 und 50 Prozent (im Einzelfall bis zu 80 Prozent). Die Förderhöchstbeträge betragen je nach den beantragten Maßnahmen zwischen 30.000 € und 100.000 €. Wie hoch die Förderung im Einzelfall ausfällt, richtet sich nach den beantragten Maßnahmen.
Wird eine wirtschaftliche Tätigkeit gefördert bzw. handelt es sich bei der Förderung um eine Beihilfe, so kann die Förderung bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen z. B. nach der Allgemeinen De-minimis-Verordnung gewährt werden.