Die Steuerstelle informiert vorab zum Erhalt neuer Grundsteuerbescheide
ab 01.01.2025 für Grundstücksflächen innerhalb des Gemeindegebietes Waakirchen.
Aufgrund der Grundsteuerreform 2025 erhalten alle Eigentümer eines Grundstückes im Gemeindegebiet Waakirchen neue Grundsteuerbescheide. Diese neuen Daten erhalten wir als Gemeinde Waakirchen vom Finanzamt Miesbach (Grundlagenbescheid) und veranlagen diese dann mit dem jeweiligen Hebesatz der Grundsteuer A und der Grundsteuer B. Diesen neuen Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) erhalten Sie als Eigentümer ab dem 10. Januar 2025 postalisch zugestellt.
Die Festlegung der Fälligkeitstermine gilt im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung auch für Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Bescheides.
Die neuen Hebesätze ab 2025 wurden aufgrund einer Hebesatzsatzung in der Gemeinderatssitzung am 10. Dezember 2024 beschlossen und anschließend ortsüblich bekannt gemacht.
Sofern wir bereits vom Finanzamt Miesbach die jeweiligen neuen Daten ab 2025 für Ihr Objekt erhalten haben, gehen Ihnen Mitte Januar 2025 die ersten Grundsteuerbescheide zu.
Sollten Sie bis Mitte Februar 2025 noch keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten haben, melden Sie sich direkt beim Finanzamt Miesbach und erkundigen Sie sich, warum der neue Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. Zusätzlich können Sie sich in diesen Fällen gerne telefonisch bei uns in der Steuerstelle unter 08021 9028-22 melden.
Richtige Vorgehensweise nach Erhalt des Grundsteuerbescheides der Gemeinde Waakirchen (Folgebescheid):
1. Vergleichen Sie die Grundsteuermessbeträge vom Grundsteuerbescheid der Gemeinde Waakirchen mit dem bereits erhaltenen Messbetragsbescheid vom Finanzamt Miesbach.
2. Wenn diese übereinstimmen, passt soweit alles und Sie müssen nichts unternehmen.
3. Sollten jedoch Unstimmigkeiten zwischen den beiden Messbeträgen vorliegen, haben Sie zwei mögliche Varianten gegen den Messbescheid (Grundlagenbescheid) vom Finanzamt Miesbach vorzugehen.
Variante 1:
Sofern die Frist noch nicht verstrichen ist, legen Sie umgehend einen schriftlichen Einspruch gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge oder gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags beim Finanzamt Miesbach ein.
Variante 2:
Stellen Sie sofort einen schriftlichen Antrag auf Änderung
gemäß Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) unter www.grundsteuer.bayern.de beim Finanzamt Miesbach.
Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel.
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, dann bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die dingliche Haftung des Grundstücks aufgrund gesetzlicher Regelung bleibt hiervon unberührt. Andere vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.
Steuerstelle Gemeinde Waakirchen
Weitere und ausführliche Informationen unter: