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Wer darf wählen?
Sie müssen im Waakirchner Wählerverzeichnis stehen!
Sie sind nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am Stichtag 25.01.2026 mit Hauptwohnung im Waakirchner Melderegister gespeichert waren/sind!
Wohnungsänderungen und Berichtigungen ab dem 26.01.2026
Sie sind neu nach Waakirchen gezogen?
Sie können nach einer Neuanmeldung nicht automatisch in Waakirchen wählen!
Maßgeblich für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sind die Meldeverhältnisse, wie sie sich am 42. Tag vor der Wahl aus den Melderegistern der Gemeinden ergeben (Stichtag: 25. Januar 2026). Die Gemeinde Waakirchen prüft dabei zum Stichtag, ob Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet und auch wahlberechtigt sind, beispielsweise ob der Mindestzeitraum von zwei Monaten zur Erlangung des Wahlrechts eingehalten ist.
a) Umzug in eine andere Gemeinde im Landkreis Miesbach:
Sie ziehen als eine wahlberechtigte Person nach dem 25. Januar 2026 in eine andere Gemeinde desselben Landkreises um, somit verlieren Sie nur ihr Wahlrecht für die Gemeindewahlen. Sie bleiben für die Landkreiswahlen wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen. Auf Antrag können Sie bis spätestens 15. Februar 2026 eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde beantragen (nur für die Landkreiswahlen).
Wurde durch die Wegzugsgemeinde vor dem Umzug bereits ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen für Sie ausgestellt, bleibt Ihre Stimmabgabe durch Briefwahl auch für die Gemeindewahlen gültig. Eine Stimmabgabe mit Wahlschein im Wahllokal ist für Sie nur noch für die Landkreiswahlen möglich.
b) Umzug in eine Gemeinde außerhalb des Landkreises:
Sie ziehen als eine wahlberechtigte Person nach dem 25. Januar 2026 in einen anderen Landkreis um, somit verlieren Sie ihr Wahlrecht für die Gemeinde- und Landkreiswahlen und Sie werden im Wählerverzeichnis gestrichen.
Wurde durch die Wegzugsgemeinde vor dem Umzug bereits ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen für Sie ausgestellt, bleibt Ihre Stimmabgabe durch Briefwahl gültig. Eine Stimmabgabe mit Wahlschein im Abstimmungsraum ist jedoch nicht mehr möglich.
Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt.
Ihre Hauptwohnung in Waakirchen hat sich geändert?
Sie sind innerhalb Waakirchens umgezogen (Ummeldung).
Sie bleiben im Wählerverzeichnis Ihres bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Eine Änderung ist nicht möglich.
Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Wahlamt der Gemeinde Waakirchen wenden.
Gemeinde Waakirchen
Wahlamt
Tegernseer Str. 7
83666 Waakirchen
Telefon: 08021 9028-12 oder Durchwahl -10
E-Mail: wahlen(@)gemeinde-waakirchen.de
Web: https://www.waakirchen.de/de/rathaus/politik/wahlen oder https://www.waakirchen.de/de/rathaus/service/rathaus-aktuell
Briefwahl können Sie persönlich im Rathaus in Zimmer 1 oder 2 beantragen.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr
oder auch per E-Mail/ Post (nicht aber telefonisch) an obenstehende Adresse senden.
Die Gemeinde Waakirchen bietet auf ihrer Internetseite oder über einen QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung an, den Wahlschein mit einem Online-Formular zu beantragen.
Bitte geben Sie unbedingt Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum und Anschrift an!
Stellen Sie Ihren Antrag schnellstmöglich, damit die Unterlagen rechtzeitig zugestellt werden können!